Oft werden die Begriffe Spedition , Güterkraftverkehrsunternehmen, Frachtführer oder Transportunternehmen für das Gleiche gehalten und auch entsprechend gebraucht und deswegen auch verwechselt. Das ist nicht nur falsch, sondern auch juristisch gefährlich, weil
Das Betreiben einer Spedition keiner gesonderten Erlaubnis bedarf
Das Betreiben eines Güterkraftverkehrsunternehmens dagegen eine Erlaubnis nach GüKG erfordert
Der Begriff des Frachtführers hauptsächlich den Zusammenhang mit der Aufgaben- und Haftungsverteilungteilung an einem Transportvorgang regelt und
Der Begriff des Transportunternehmens ein Sammelbegriff für alle möglichen Transportvorgänge ist ohne größere rechtliche Relevanz
Zu a) – Spedition
Die Tätigkeit und Definition eines Spediteurs hat ihre Grundlage in den §§ 453 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB). Danach "... wird
der Spediteur durch den Speditionsvertrag verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen."
Zu den Aufgaben des Spediteurs gehört nach HGB: die Organisation der Beförderung, die Bestimmung des Beförderungsmittels, die Bestimmung des Beförderungsweges, die Auswahl der ausführenden
Unternehmer, der Abschluss der für die Versendung erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge, die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und die
Sicherung von Schadenersatzansprüchen des Versenders.
Die Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen "Spediteur/Spedition" sind gesetzlich nicht geschützt. Sie unterliegen keinerlei Genehmigungspflicht. Mit der gewerbeamtlichen Anmeldung kann der Spediteur
seine Tätigkeit aufnehmen. Dieser Tätigkeit werden oft die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) zugrunde gelegt.
Zu b) – Güterkraftverkehrsunternehmer nach GüKG
Wer in Deutschland gewerblich (also gegen Entgelt ) fremde Güter mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, transportiert, betreibt nach § 1(1) GüKG gewerblichen Güterkraftverkehr nach dem GüKG. Er benötigt dafür eine Erlaubnis. Wer kleinere Fahrzeuge einsetzt, betreibt gewerberechtlich auch Güterkraftverkehr, benötigt aber keine GüKG - Erlaubnis dafür.
Faustformel zur Unterscheidung zwischen Spedition und Güterkraftverkehr also:
Es kommt oft vor, dass Spediteure auch eigene Fahrzeuge besitzen und einen Teil ihrer Transporte vergeben (also Spedition) und einen Teil mit eigenen Fahrzeugen (also Güterkraftverkehr) durchführen: Im letzteren Fall spricht man von dem sogenannten „Selbsteintritt“.
zu c) – Frachtführer:
Frachtführer ist derjenige Beteiligte an einem Transportvorgang, der sein eigenes Equipment einsetzt.
Beispiel: Spediteur X organisiert einen Transport und setzt für den tatsächlichen physischen Transport Frachtführer Z ein, der diesen Transport mit eigenen Fahrzeugen durchführt. Frachtführer können also Güterkraftverkehrsunternehmer sein, aber auch Reeder, Luftverkehrsgesellschaften oder Eisenbahnbetreiber wie die DB.
Zu d) – Transportunternehmen
Dieser Begriff ist rechtlich nicht geregelt und ist lediglich ein sprachgebräuchlicher Sammelbegriff für alle Unternehmen, die in irgendeiner Weise Güter oder Personen transportieren (Frachtführer) oder transportieren lassen (Spediteure).